I. Allgemeines
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen KEMMERICH und dem
Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 01/2002. Anderen
Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet.
KEMMERICH ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs-, und
Lieferbedingungen Nr.: 01/2002 mit Wirkung für die zukünftige
gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden
Mitteilung zu ändern.
2. Besteht zwischen dem Käufer und KEMMERICH eine
Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für
den einzelnen Auftrag.
II. Vertragsschluß
1. Angebote von KEMMERICH sind freibleibend und unverbindlich. Die
zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt KEMMERICH dem
Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden
technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum
von KEMMERICH.
2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von
KEMMERICH keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt
die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und
Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von
KEMMERICH maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich
schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder
telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an
KEMMERICH ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie
KEMMERICH nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
III. Liefertermin,
Lieferumfang, Lieferverzug
1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart,
wenn nicht KEMMERICH eine schriftliche Zusage ausdrücklich als
verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung
aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht
rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern
sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit
Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2. KEMMERICH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht
das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren.
Etwaige Einwendungen sind KEMMERICH unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als
anerkannt.
4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche
Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an KEMMERICH oder höhere
Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt
liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und
rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von KEMMERICH oder bei den
Vorlieferanten von KEMMERICH. Ansprüche des Käufers auf
Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes
VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
5. Entsteht dem Käufer durch eine von KEMMERICH verschuldete
Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter
Ausschluß weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede
Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des
betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle
des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf
dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag
zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist
erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere
Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des
Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
IV. Preise,
Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto,
Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend
für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag
gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet;
ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne
Abzug zur Zahlung fällig.
3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu
fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
KEMMERICH anerkannt sind.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des
Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder KEMMERICH noch andere Leistungen, z.
B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder
Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand
abgenommen werden muß, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang
maßgebend. Die Abnahme muß unverzüglich zum Abnahmetermin,
hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes
Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht
verweigert werden.
2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die
KEMMERICH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der
Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
VI. Gewährleistung,
Mängelrüge
1. Für Mängel der Lieferung haftet KEMMERICH unter Ausschluss
weiterer Ansprüche wie folgt:
1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei
privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab
Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher
Nutzung 12 Monate.
1.2. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab
Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB)
12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die
Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem
noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie
sich bei Vertragsschluß befinden. Jede Haftung für offene oder
versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine
vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn,
KEMMERICH hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschwiegen.
2. Die Regelungen des Absatzes 1
gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des
Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen
des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich
zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung
nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der
Gewährleistungsfrist aus.
3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche
ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie
Angaben in den Unterlagen von KEMMERICH enthalten keine
Zusicherungen. Proben, Kemmerich, Maße, DIN-Bestimmungen,
Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit
des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine
zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von KEMMERICH zu
verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind,
gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und
nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck.
Zu Hinweisen ist KEMMERICH nur bei ihrer offensichtlichen
Ungeeignetheit verpflichtet.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluß, unsachgemäße Aufstellung und
Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder
gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung
ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten
Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen.
Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile
und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen
Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb
zugrunde.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich
nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und
etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht
genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, KEMMERICH
gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt
eine Ausschlußfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung.
Verdeckte Mängel sind KEMMERICH unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei
einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur
Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der
Käufer kann nachweisen, daß die Annahme nur eines Teils der
Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar
ist.
7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den
Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte
herausgeben, sondern hat KEMMERICH ausreichende Gelegenheit und Zeit
einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls
die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung)
vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KEMMERICH
unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von
KEMMERICH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die
Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von
KEMMERICH seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden. |
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8.
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die
erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu
regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von
Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit
handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen
bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von KEMMERICH
Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache
Nachbesserungen sind zulässig.
10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist KEMMERICH verpflichtet, alle
zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
11. Läßt KEMMERICH eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur
Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel
zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen
Gründen von KEMMERICH verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht
Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den
Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
VII. Allgemeine
Haftungsbeschränkung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von KEMMERICH infolge
unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach
Vertragsschluß oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen
der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende Ansprüche
des Käufers werden ausgeschlossen.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen
sind, haftet KEMMERICH – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender
Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletźung wesentlicher Vertragspflichten haftet
KEMMERICH auch bei grober Fahrlässũgkeit nicht leiteŮder
Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise
vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt,
Sicherheiten
1. KEMMERICH behält sich das
Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist KEMMERICH zur Rücknahme des
Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Käufer KEMMERICH unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen.
2. KEMMERICH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden
zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch KEMMERICH bereits
jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob
die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KEMMERICH, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet
sich KEMMERICH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
KEMMERICH kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der
Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die KEMMERICH nicht
gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den
Abnehmer in Höhe des zwischen KEMMERICH und dem Käufer vereinbarten
Lieferpreises als abgetreten. 4. Die Verarbeitung oder Umbildung von
Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für KEMMERICH
vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht KEMMERICH
gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so
erwirbt KEMMERICH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder
vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden Waren von KEMMERICH mit anderen beweglichen Gegenständen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und
ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als
vereinbart, daß der Käufer KEMMERICH anteilsmäßig Miteigentum
überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das
Eigentum oder Miteigentum für KEMMERICH. Für die durch die
Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die
Vorbehaltsware.
5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des
Käufers ist KEMMERICH berechtigt, angemessene Sicherheiten zu
fordern. KEMMERICH verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20%
übersteigt.
IX.
Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von KEMMERICH
unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung.
2. Wenn KEMMERICH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund
eines von KEMMERICH zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann
der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen
Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende
Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem
Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf
Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten
VI und VII ausgeschlossen.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch
Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung
verpflichtet.
4. Nach Rücktritt von KEMMERICH vom Vertrag bzw. nach ihrer
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist KEMMERICH berechtigt,
zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
X. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist
Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der
Geschäftssitz von KEMMERICH.
2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist der Geschäftssitz von KEMMERICH Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder
Scheckprozesses; Klagen gegen KEMMERICH können nur dort anhängig
gemacht werden.
3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden unter Ausschluß des internationales Privatrechts, des
vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluß des UN
Kaufrechts.
XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die
Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle
die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende
Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch KEMMERICH;
dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen
Schriftformerfordernis selbst.
3 Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen,
Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder
Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. KEMMERICH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der
Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn
diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu bearbeiten und zu speichern und durch von KEMMERICH beauftragte
Dritte bearbeiten und
speichern zu lassen.
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